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Während sich die Anzahl der Erbrechtsfälle und die damit verbundenen Vermögensüber- tragungen stetig erhöhen, hinterlassen nur gut ein Drittel aller Bundesbürger bei ihrem Tode ein Testament.
Offensichtlich liegt dies zum einen darin begründet, dass man sich mit dem Thema Tod nicht gern auseinandersetzt. Zum anderen liegt dies aber auch darin begründet, dass die meisten Bürger für die insoweit bestehenden Notwendigkeiten allenfalls wenig sensibilisiert sind.
Diese Notwendigkeiten bestehen aber in zweifacher Hinsicht.
Will man nämlich von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, so geht dies nur durch entsprechend rechtswirksame letztwillige Verfügungen. Insbesondere im unternehmerischen Bereich spielt die Regelung der Erbfolge eine entscheidende Rolle. Aber auch steuerrechtlich kann die Versäumung steuergünstiger Gestaltungen zum teuren Unterfangen werden.
Ähnlich stellt sich die Problemlage dar, wenn es um Schenkungen unter Lebenden geht. Wenngleich oftmals bereits zu Lebzeiten ein beträchtlicher Teil vorhandener Vermögen übertragen wird, so bleibt hierbei häufig die steuerliche Gestaltung zu Lasten des Beschenkten auf der Strecke.
Allein das Privatvermögen der Bundesbürger stellte im Jahr 2000 einen geschätzten Wert in Höhe von 7,5 Billionen EURO dar. Gegenüber dem Wert aus dem Jahre 1980 war ein Verzehnfachung eingetreten. Diese Zahlen verdeutlichen eindrucksvoll die Bedeutsamkeit für Rechts- und Steuerberatung in diesem Segment.
Künftig wird dieser Bereich auch im Hinblick auf eine geordnete Versorgung von Hinterbliebenen eine noch größere Rolle spielen, da die Sozialversicherung mehr und mehr Versorgungsfreiräume schafft.
Die Strukturierung des Vermögens spielt im Rahmen einer reibungslosen Vermögensübertragung zusehends eine entscheidende Rolle. Hier spielen gesellschaftsrechtliche Fragen ebenso eine Rolle, wie die steuervergünstigten Bewertungen bei einzelnen Wirtschaftsgütern.
Immer verbreiteter ist auch die Erscheinung, dass sich erhebliche Vermögensteile im Ausland befinden und sich hieraus die Frage entwickelt, nach welchen nationalen Regelungen eine Vermögensübertragung -sei es unter Lebenden, sei es von Todes wegen- abzuwickeln ist.
Hinzukommen die Unwegsamkeiten, die uns regelmäßig durch den Steuergesetzgeber beschert werden. Dies betrifft sowohl die Bewertung von bestimmten Wirtschaftgütern, als auch die Besteuerung als solches unter Zugrundelegung etwaiger Freibeträge. Insoweit sollten letztwillige Verfügungen oder anderweitige, auf die Zukunft gerichtete Vermögensplanungen, stets auf ihre rechtliche Aktualität überprüft werden, will man nicht das gesetzte Ziel verfehlen.
Um all diesen Belangen gerecht zu werden, bedarf es regelmäßig qualifizierter rechtlicher und steuerlicher Beratung. Dabei wird der Steuerberater häufig den steuerlichen Aspekten den Vorrang geben, während der Rechtsanwalt, der nicht im Steuerrecht versiert ist, den Schwerpunkt auf die vertragliche Gestaltung legen wird. Beide Bereiche sollten aber gleichermaßen Berücksichtigung finden und optimal aufeinander abgestimmt werden. Nur auf diese Weise kann vermieden werden, dass große Geldbeträge überflüssiger Weise anstatt an die Bedachten in den Steuertopf fließen.
Besonders sensibel gehandhabt werden muss hier der Bereich des Unternehmertestaments. Hier sollten gewisse Regelungen zwingend beachtet werden, was für sich eine umfassende Rechtsberatung nicht entbehrlich macht.
Regeln zum Unternehmertestament
1. Ein Unternehmen kann nur durch ein klug konzipiertes Unternehmertestament erhalten werden. Dies ist so wichtig wie eine Lebensversicherung.
2. Die Labilität einer Erbengemeinschaft bedroht den Bestand des Unternehmens, da jeder Miterbe beliebig seinen Interessen nachgehen und sogar die Versteigerung betreiben kann.
3. Die Konzeption eines Unternehmertestaments verlangt sachverständige Beratung und Betreuung durch einen Vertragsjuristen und Steuerberater.
4. Das notarielle Unternehmertestament gewährleistet inhaltlich Richtigkeit, klare Rechtsfolgen, zuverlässiges Auffinden aufgrund der amtlichen Verwahrung und ersetzt den teuren Erbschein.
5. Die Nachfolgerbestimmung über mehrere Generationen ist gefährlich. Vor- und Nacherbfolge beeinträchtigen die Kreditaufnahme und erschweren betriebliche Dispositionen wegen der erforderlichen Nacherbenbestimmung.
6. Zur Weiterführung des Unternehmens sind über den Tod hinausreichende Vollmachten (postmortale Vollmacht), Testamentsvollstreckung oder Einsetzung eines Beirats sinnvoll.
7. Neben dem Testament sind vorsorgliche Erbfolgemaßnahmen sinnvoll, nämlich
- Modifizierte Zugewinngemeinschaft
- Vorweggenommenes Erbfolge
- Erb- oder Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben
- Nachfolge- und Abfindungsklauseln
- Abstimmung der Gesellschaftsverträge mit dem Testament
- Abfindungen und Vermächtnisse (auch Vorausvermächtnisse)
- Nießbrauchsgestaltungen
- Vorsorgliche gesellschaftsrechtliche Änderungen und/oder Umwandlungen, Abspaltungen, Aufspaltungen
- Erbauseinandersetzungsanordnungen
8. Unternehmerische Leitlinien sind
- Unternehmenskontinuität
- Erhaltung der Liquidität
- Klare Führung mit Entscheidungskompetenz
- Sicherung der vorgegebenen Unternehmensstruktur
9. Der Bedeutung der steuerlichen Beurteilung ist erheblich gestiegen, da häufig neben Erbschaftssteuer zusätzlich Einkommensteuer anfällt, insbesondere bei
- Erbauseinandersetzung mit Abfindungszahlungen
- Teilungsanordnungen des Erblassers
- Vermächtnissen mit Beschwerungen
- Personengesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen
- Betriebsaufspaltungen wegen Wegfalls des einheitlichen Betätigungswillens
10. Die steuerlich sicherste Gestaltung ist die Alleinerbeneinsetzung des Unternehmensnachfolgers. Die übrigen Familienangehörigen sollten mit Vermächtnissen bedacht werden.
11. Die gesellschaftsrechtlichen wie steuerlichen Gestaltungen und Folgen sind bei Einzelunternehmerschaft, Personengesellschaft wie Kapitalgesellschaften sehr unterschiedlich; sie sind ebenfalls zu berechnen.
12. Bei hinreichendem erbschaftssteuerpflichtigen Vermögen ist eine betragsmäßige Steuerplanung (Ertragssteuern wie Erbschaftssteuer) unerlässlich, mindestens über 5 Jahre.
13. Die Regelung der Unternehmensnachfolge ist ein gewichtiges Kriterium bei allen Rating-Verfahren.
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